2.2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten Fr. 2'700.00 zu ersetzen. Das BVU, Rechtsabteilung, und der Gemeinderat Q._____ werden - 16 - verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten je Fr. 1'800.00 zu ersetzen. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor dem BVU, Rechtsabteilung, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 448.00, insgesamt Fr. 4'448.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.