2.2.2. Bei der Festsetzung der Höhe der vorinstanzlichen Parteikosten gilt auch hier zu berücksichtigen, dass der Streitwert im unteren Bereich des massgeblichen Rahmens liegt. Die Schwierigkeit wurde von der Vorinstanz als durchschnittlich eingestuft (angefochtener Entscheid, S. 19). Der mutmassliche Aufwand ist als mittel einzustufen. Ohne Berücksichtigung von § 12a AnwT erscheint eine Entschädigung von Fr. 9'600.00 sachgerecht. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer davon die Hälfte, d.h. Fr. 4'800.00 zu ersetzen. Der Anteil des Gemeinderats ist aufgrund des hohen Streitwerts gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT um 1/3 herabzusetzen.