Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer davon 1/3, d.h. Fr. 2'700.00 zu ersetzen. Die Anteile des BVU, Rechtsabteilung, und des Gemeinderats sind aufgrund des hohen Streitwerts gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT jeweils um 1/3 herabzusetzen, d.h. letztere beiden haben dem Beschwerdeführer je Fr. 1'800.00 zu ersetzen. 2. 2.1. Der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führt dazu, dass auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen sind. Der Beschwerdeführer ist auch in jenem Verfahren als obsiegend zu betrachten. Ein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG liegt auch hier nicht vor, - 15 -