Der Streitwert (Fr. 623'900.00) liegt im unteren Bereich des Rahmens (über Fr. 500'000.00 bis Fr. 1'000'000.00). Die Schwierigkeit des Falles war knapp mittel, der mutmassliche Aufwand des Anwalts war – für ein Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 623'900.00 – eher gering. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Anwalt hinsichtlich Aufwand und Schwierigkeit Erleichterungen hatte, da er den Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz vertrat. Ohne Berücksichtigung von § 12a AnwT erscheint eine Entschädigung von Fr. 8'100.00 sachgerecht. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer davon 1/3, d.h. Fr. 2'700.00 zu ersetzen.