Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der obsiegende Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Neben dem Beschwerdeführer haben vor Verwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin (§ 13 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 1 lit. a VRPG), die Vorinstanz (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG) und der Gemeinderat (§ 13 Abs. 2 lit. f VRPG) Parteistellung. Da kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 VPRG vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen.