Da bezüglich des Mehrfamilienhauses B/C auf einer Länge von rund 18.50 m nicht von "zurückversetzten Bauteilen" im Sinne von § 8 SNV gesprochen werden kann, sind die Voraussetzungen für ein zusätzliches Vollgeschoss nicht gegeben. Das Bauvorhaben erweist sich schon aus diesem Grund als unzulässig, weshalb offenbleiben kann, ob die übrigen projektierten Bauten bzw. Bauteile als "zurückversetzte Bauteile" im Sinne von § 8 SNV eingestuft werden können. Ebenso kann auf die Beurteilung verzichtet werden, ob beim Bauprojekt von einer "guten Gestaltung und Eingliederung" im Sinne von § 8 SNV gesprochen werden kann.