Nicht stichhaltig sind schliesslich die Erörterungen der Vorinstanz, wonach mit dem strittigen Vollgeschoss die in § 5 BNO (richtig: § 6 BNO) für die Dorfkernzone als Richtwert vorgegebene maximale Gesamthöhe von 12.50 m in keinem Punkt überschritten und somit dem Gebot der verdichteten Bauweise ohne Beeinträchtigung der Wohnqualität der Nachbarn Rechnung getragen werde. Selbst wenn das Vorhaben den Richtwert für - 13 - die maximale Gesamthöhe einhält, ändert dies nichts daran, dass es an der Geschossigkeit scheitert.