, namentlich in Abs. 2 – 9 BNO gemeint. Die Geschossigkeit fällt nicht darunter. Abgesehen davon hat der Gemeinderat in § 8 SNV spezifisch geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Baufeld A ein zusätzliches Geschoss bewilligt werden kann (vgl. § 4 SNV). Als spezielle Bestimmung geht § 8 SNV der allgemeinen Bestimmung in § 7 BNO vor (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 183). Der Gemeinderat hätte anhand der von ihm selber beschlossenen Bestimmung von § 8 SNV prüfen müssen, ob die darin aufgeführten Vorgaben – dazu gehört auch das Erfordernis "zurückversetzter Bauteile" – im konkreten Fall erfüllt sind, was er nicht getan hat.