Nicht korrekt sind im Weiteren die Ausführungen der Vorinstanz, wonach § 7 Abs. 10 BNO bei siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Lösungen wie im vorliegenden Fall ausdrücklich Abweichungen von der Regelbauweise der Dorfkernzone erlaube. § 7 Abs. 10 hält vielmehr fest, dass beim Nachweis einer siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Lösung im Sinne von Abs. 1 der Gemeinderat Abweichungen von den oben aufgeführten Bauvorschriften gestatten kann; die bessere Lösung muss durch ein Fachgutachten nachgewiesen sein. Mit den "oben aufgeführten Bauvorschriften" sind indes die Bauvorschriften in § 7 Abs. 1 ff., namentlich in Abs. 2 – 9 BNO gemeint.