Soweit die Vorinstanz erörterte, dass exakt im fraglichen, knapp 19 m langen Abschnitt des Baufelds A die westliche (richtig wohl: die östliche) Baulinie wegen des angrenzenden Wendehammers der X-Strasse um 6 m zurückversetzt sei, weshalb es vertretbar erscheine, das strittige Obergeschoss auch in diesem verschmälerten Abschnitt des Baufelds unter § 8 SNV zu subsumieren, kann dem nicht gefolgt werden. Hätte der Planungsgeber gewollt, dass im fraglichen "engeren", rund 18.50 m langen Abschnitt des Baufelds A das in § 8 SNV aufgestellte Erfordernis der "zurückversetzten Bauteile" für die Zulässigkeit eines zusätzlichen Geschosses nicht gel-