Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 2). Ob die Bauteile nur von einer Längsbaulinie oder von beiden Längsbaulinien (d.h. hinten und vorne) oder ob sie zusätzlich auch von den Querbaulinien zurückversetzt sein müssen, kann offenbleiben, ebenso wie stark sie zurückversetzt sein müssen, um überhaupt als "zurückversetzt" im Sinne von § 8 SNV zu gelten. Das Vorhaben erfüllt das Erfordernis so oder anders nicht: Gemäss Planunterlagen soll das geplante 37.80 m lange Mehrfamilienhaus B/C auf einer Länge von rund 18.50 m gleichzeitig sowohl bis an die nordöstliche (talseitige) wie auch bis an die südwestliche - 12 -