Angesichts der Lage und Topografie (siehe von Südwesten nach Nordosten abfallende Höhenlinien im Gestaltungsplan), der langgezogenen Form des Baufelds A sowie der vorgegebenen Firstrichtung parallel zur Strasse X._____, welche das Baufeld erschliesst (vgl. Gestaltungsplan), erscheint es naheliegend, dass von "zurückversetzten" Bauteilen, die (allenfalls) ein zusätzliches Geschoss rechtfertigen können, dann zu sprechen ist, wenn sie im Baufeld A zurückversetzt liegen, d.h. wenn sie nicht bis an die Baulinie reichen. Diese Ansicht scheint im Grundsatz auch die Vorinstanz zu teilen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9; Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 2).