Das vom Gemeinderat eingeholte Fachgutachten vom 6. Januar 2022 behandelte diese Frage ebenfalls nicht. Wie bereits dargelegt wurde im Fachgutachten die Zulässigkeit eines (im Vergleich zur BNO) zusätzlichen Geschosses fälschlicherweise nicht anhand von § 8 SNV, sondern anhand von § 8 Abs. 3 BauV geprüft (vgl. bereits Erw. II/2.3.2.2). § 8 SNV wurde im Fachgutachten nicht einmal erwähnt, geschweige denn wurde etwas dazu gesagt, ob überhaupt von "zurückversetzten Bauteilen" die Rede sein kann (siehe Fachgutachten vom 6. Januar 2022 [in: Vorakten, act. 114]). Das Fachgutachten ist insoweit nicht schlüssig.