2.4.2. Was unter "zurückversetzten Bauteilen" im Sinne von § 8 SNV zu verstehen ist, wird im Gestaltungsplan bzw. den SNV nicht umschrieben. Der Planungsbericht vom Januar 1996 hilft ebenfalls nicht weiter. Darin wird festgehalten, dass in den SNV der Gestaltung der Überbauung grosse Wichtigkeit beigemessen werde. Dennoch solle eine je nach Projekt differenzierte Bebauung möglich sein. Der Gemeinderat könne beispielsweise für einzelne, zurückversetzte Bauten ein zusätzliches Geschoss bewilligen - 11 - (vgl. Planungsbericht, S. 3). Was unter "zurückversetzten Bauteilen" bzw. "zurückversetzten Bauten" zu verstehen ist, ist insoweit unklar.