2.4. 2.4.1. In materieller Hinsicht ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für ein zusätzliches Vollgeschoss erfüllt sind, d.h. ob im Sinne von § 8 SNV von "zurückversetzten Bauteilen" und einer "guten Gestaltung und Eingliederung" gesprochen werden kann (siehe auch Erw. II/1 und 2.1).