Es werde auf die Ausführungen in der Baubewilligung vom 24. Mai 2022 verwiesen (Vorakten, act. 42). Eine eigene Beurteilung nahm der Gemeinderat auch mit diesen Ausführungen nicht vor. Bezogen auf die Frage, inwiefern die Voraussetzungen von § 8 SNV erfüllt sein sollen, sind die Erörterungen inhaltsleer. Da der Gemeinderat die Auslegung und Anwendung der kommunalen Vorschrift auch vor Vorinstanz nicht genügend begründete, greift die Gemeindeautonomie nicht und die Rechtsmittelinstanzen können den Entscheid frei prüfen, ohne auf eine mögliche andere Auslegung der Gemeinde Rücksicht zu nehmen.