2.3.4.2. Der Gemeinderat begründete seine Sichtweise zur Auslegung und Anwendung von § 8 SNV weder im Baubewilligungsentscheid vom 24. Mai 2022 (Erw. II/2.3.2.2) noch im nachfolgenden Beschwerdeverfahren. Auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers (vgl. Vorakten, act. 16, 17) hin wies er unter dem Titel "A. Anzahl Geschosse" erneut lediglich darauf hin, für die gestalterische Eingliederung des Projekts sei eine Expertenmeinung in Form eines Fachgutachtens eingeholt worden.