2.3.3.2. Vorliegend ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs zwar nicht als leicht, aber auch nicht als schwer einzustufen. Der Gemeinderat verwies im Baubewilligungsentscheid immerhin auf das Fachgutachten, wobei er die wesentlichen Erörterungen und die Schlüsse des Gutachters darlegte. Die Vorinstanz konnte zudem sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen (vgl. § 52 VRPG). Eine Aufhebung und Rückweisung der Sache an den Gemeinderat führte daher zu einem unnötigen prozessualen Leerlauf. Im Interesse der Verwaltungseffizienz ist deshalb von einer Aufhebung und Rückweisung der Sache an den Gemeinderat abzusehen.