Hinsichtlich des zusätzlichen Geschosses – d.h. der Auslegung und Anwendung von § 8 SNV – kam der Gemeinderat der Begründungspflicht somit nicht ausreichend nach. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde verletzt. Soweit die Vorinstanz sinngemäss auf einen älteren Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2000 (vgl. Beschwerdeantwort BVU, S. 2 i.V.m.