Ein blosser Verweis auf ein eingeholtes Gutachten ohne (auch nur ansatzweiser) Begründung der eigenen Sichtweise genügt nicht. Hinzu kommt, dass im Fachgutachten, auf das der Gemeinderat verwies, die Beurteilung des (im Vergleich zur BNO) zusätzlichen Geschosses fälschlicherweise auch nicht anhand von § 8 SNV, sondern anhand von § 8 Abs. 3 BauV vorgenommen wurde (siehe Fachgutachten vom 6. Januar 2022 [in: Vorakten, act. 114]). § 8 Abs. 3 BauV bezieht sich auf Gestaltungsplanverfahren. Im vorliegenden Baubewilligungsverfahren ist die Bestimmung nicht von Bedeutung. Das Prüfobjekt, die Prüfkriterien und auch die Grundlagen sind bei § 8 SNV und bei § 8 Abs. 3 BauV nicht dieselben.