Dieser Spielraum ist vorliegend beträchtlich. Gestützt auf die Gemeindeautonomie kommt dem Gemeinderat bei der Auslegung und Anwendung kommunaler Bau- und Ästhetikvorschriften (wie § 8 SNV) ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 145 I 52, Erw. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022, Erw. 4.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2018, S. 234, Erw. 3.1; 2015, S. 173, Erw. 1.3; je mit Hinweisen). Die Begründungsanforderungen sind insoweit strenger. Ein blosser Verweis auf ein eingeholtes Gutachten ohne (auch nur ansatzweiser) Begründung der eigenen Sichtweise genügt nicht.