Auch wenn sich das vom Gemeinderat angeführte Fachgutachten zu diesen Fragen teilweise äusserte, entband dies den Gemeinderat nicht, seine eigene Sichtweise zu begründen, allenfalls unter Bezugnahme auf die Einschätzungen im Fachgutachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind an die Begründung zudem umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der der Behörde zustehende Entscheidungsspielraum ist (vgl. BGE 142 II 324, Erw. 3.6; 129 I 232, Erw. 3.3). Dieser Spielraum ist vorliegend beträchtlich.