Weil der Gemeinderat keine eigene Beurteilung zu den einzelnen Kriterien für eine gute Gestaltung und Eingliederung vorgenommen habe, könne das Baugesuch nicht bewilligt werden. Hinzu komme, dass im Fachgutachten die von der Regelbauweise abweichende Geschossigkeit der geplanten Wohnhäuser nicht in Anwendung von § 8 SNV, sondern unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 3 BauV geprüft worden sei. Die Gleichsetzung von § 8 SNV mit § 8 Abs. 3 BauV und insbesondere auch die Gleichstellung von Beurteilungen in Anwendung der beiden unterschiedlichen Bestimmungen -7-