Beschwerdeantwort BVU). Vor Verwaltungsgericht hält die Vorinstanz zudem fest, unter die Umschreibung "zurückversetzte Bauteile" in § 8 SNV fielen aus ihrer Sicht nicht einzig Gebäudeteile, die gegenüber dem unterliegenden Baukörper zurückversetzt seien, sondern auch Bauten bzw. Bauteile, die nicht an die (Längs)Grenzen der jeweiligen Baufelder reichten (vgl. Beschwerdeantwort BVU, S. 2).