Hinzu komme, dass § 7 Abs. 10 BNO bei siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Lösungen (wie hier der Fall) Abweichungen von der Regelbauweise der Dorfkernzone erlaube. Zudem werde die in der Dorfkernzone als Richtwert vorgegebene maximale Gesamthöhe von 12.50 m in keinem Punkt überschritten und somit dem Gebot der verdichteten Bauweise ohne Beeinträchtigung der Wohnqualität der Nachbarschaft Rechnung getragen (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 3 ff., namentlich S. 8 ff.; Beschwerdeantwort BVU).