reichten, als zurückversetzte Bauteile im Sinne von § 8 SNV qualifizierbar seien und damit die entsprechende Voraussetzung für ein zusätzliches Vollgeschoss erfüllten. Beim restlichen Teil der Überbauung lasse sich die Bewilligung des dritten Geschosses damit begründen, dass exakt im fraglichen, knapp 19 m langen Abschnitt des Baufelds A die westliche Baulinie wegen des angrenzenden Wendehammers der X-Strasse um 6 m zurückversetzt sei und es vertretbar erscheine, das strittige Obergeschoss auch in diesem verschmälerten Abschnitt des Baufelds unter § 8 SNV zu subsumieren.