Die Vorgabe des § 8 Abs. 3 BauV, wonach Abweichungen von der Regelbauweise zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen müssten, sei deutlich strenger als die Regelung des § 8 SNV, welche als Voraussetzung für ein zusätzliches Geschoss "lediglich" eine gute Gestaltung und Einordnung des Bauvorhabens verlange. Gemäss Vorinstanz steht ausser Zweifel, dass durch die geplante bauliche Nutzung des Baufelds A mit zwei deutlich getrennten, seitlich versetzten und jeweils auf einer Längsseite ganz (Gebäude A) oder teilweise (aneinandergebaute Gebäude B und C) um bis zu 6 m von der Grenzlinie des Baufelds zurückversetzte -6-