Zudem habe sich der Gemeinderat nicht einfach in den positiv beurteilten Punkten der Fachmeinung des Gutachters angeschlossen, sondern auch dessen Einwänden gegen das Bauvorhaben Rechnung getragen. Dass der Gutachter die von der Regelbauweise abweichende Geschossigkeit nicht in Anwendung von § 8 SNV, sondern unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 3 BauV geprüft und beurteilt habe, vermöge an der Aussagekraft des Gutachtens hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit des dritten Geschosses nichts zu ändern.