2.2.2. Die Vorinstanz schützte das Ergebnis des Gemeinderats. Dass der Gemeinderat hinsichtlich der Frage, ob eine gute Gestaltung und Einordnung im Sinne von § 8 BNO vorliege, ausschliesslich auf das eingeholte Gutachten verwiesen habe, sei nicht zu beanstanden. Zudem habe sich der Gemeinderat nicht einfach in den positiv beurteilten Punkten der Fachmeinung des Gutachters angeschlossen, sondern auch dessen Einwänden gegen das Bauvorhaben Rechnung getragen.