Gestaltung und Eingliederung der Gemeinderat im Baufeld A bei zurückversetzten Bauteilen ein zusätzliches Geschoss bewilligen kann. 2. 2.1. Umstritten ist, ob das Projekt bezüglich der Geschossigkeit den kommunalen Vorgaben entspricht. Nach § 6 BNO sind in der Dorfkernzone zwei Vollgeschosse erlaubt. Der Gestaltungsplan bestimmt in § 8 SNV überdies: "Bei guter Gestaltung und Eingliederung, kann der Gemeinderat im Baufeld A bei zurückversetzten Bauteilen ein zusätzliches Geschoss bewilligen."