1.2. Der Gestaltungsplan "X._____" besteht aus dem Situationsplan 1:500 und den Sondernutzungsvorschriften (§ 2 der Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan "X._____" [SNV]). Das Bauvorhaben ist im Baufeld A geplant, welches mit Baulinien abgegrenzt wird. Gemäss § 6 SNV haben die Baulinien gestalterische Funktion und sind durch das Ortsbild begründet (Abs. 1). Hauptbauten dürfen nur innerhalb der durch Baulinien bezeichneten Gebiete gebaut werden (Abs. 2). Innerhalb des durch besondere Baulinien bezeichneten Hintergeländes sind nur Kleinbauten sowie unterirdische Bauten zulässig (Abs. 3). § 8 SNV bestimmt sodann, dass bei guter -5-