II. 1. 1.1. Das Bauvorhaben ist auf den Parzellen Nrn. aaa und bbb geplant. Die Parzellen liegen grösstenteils in der Dorfkernzone, einzig der südwestliche Rand – entlang des Y-wegs – liegt in Form eines Streifens in der Grünzone (Bauzonenplan sowie § 6 der Bau- und Nutzungsordnung [BNO] der Gemeinde Q._____, je vom ______ 2013, genehmigt am ______ 2014). Das Bauvorhaben soll in der Dorfkernzone realisiert werden. Massgebend ist überdies der Gestaltungsplan "X._____" vom ______ 1997, genehmigt am ______ 1998, in dessen Perimeter die Bauparzellen liegen.