2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST und Auslagen. 5. In der am 11. Juli 2023 eingereichten Replik hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdebegehren fest. 6. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 30. August 2023 auf eine Duplik. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 25. Oktober 2023 beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: