Auch im Übrigen gibt der angefochtene Entscheid zu keinen Beanstandungen Anlass. Insbesondere erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht, inwiefern der Gemeinderat "den Zivilweg hätte beschreiten müssen" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 11). Das vorliegende Verfahren ist öffentlich-recht- licher Natur (vgl. vorne Erw. II/1.9). III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).