Ein Ausstandsgesuch wäre im vorinstanzlichen Verfahren zu stellen gewesen (vgl. § 16 VRPG). Willkür in der Rechtsanwendung liegt offensichtlich nicht vor (vgl. BGE 140 III 167, Erw. 2.1). Ebenso ist das Ergebnis des Strafverfahrens für das vorliegende Verfahren betreffend Kosten der Vollstreckung nicht relevant, dieses erfolgt unabhängig von einem allfälligen Freispruch wegen eines Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 12). Auch im Übrigen gibt der angefochtene Entscheid zu keinen Beanstandungen Anlass.