5.2. Nicht eingegangen werden kann auf die generellen Vorbringen zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers (Alter, finanzielle Verhältnisse, Reduktion des Viehbestands, Sanierung des "Güllenlochs") (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 12). Damit werden keine Mängel am angefochtenen Entscheid aufgezeigt. Entsprechendes gilt für die allgemeine Kritik am Entscheid des BVU, welches nach der Auffassung des Beschwerdeführers "eine grosse Nähe zu den Gemeinden hat" (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 10). Ein Ausstandsgesuch wäre im vorinstanzlichen Verfahren zu stellen gewesen (vgl. § 16 VRPG).