keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass der Gemeinderat übersetzte Unternehmensforderungen auf den Beschwerdeführer überwälzte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Ersatzvornahme darauf verzichtet wurde, dem Beschwerdeführer Verwaltungskosten aufzuerlegen (vgl. § 82 Abs. 1 VRPG; ANDREAS BAUMANN, a. a. O., § 159 N 65). 5. 5.1. Zusammenfassend erweist sich Ziffer 3 der Verfügung vom 27. April 2022 bzw. die damit erfolgte Kostenauflage von Fr. 11'667.30 zu Lasten des Beschwerdeführers als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.