Vorinstanz versucht hätte, die Kosten der F. AG "schönzureden". Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen, inwieweit die Höhe der Kosten von gesamthaft Fr. 10'139.60 unverhältnismässig sein soll. Die von der F. AG in Rechnung gestellten Kosten werden transparent ausgewiesen und geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Es liegen - 11 -