Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stützen sich die ausgewiesenen Aufwendungen der F. AG auf die erwähnte Vollstreckungsanordnung (Ziffer 6) und wurden vom Gemeinderat nicht pflichtwidrig anerkannt. Unnötige Arbeiten wurden nicht ausgeführt, zumal der Gemeinderat gestützt auf den erdwissenschaftlichen Bericht auf weitere Vollstreckungsmassnahmen zu Lasten des Beschwerdeführers verzichtete (vgl. BGE 142 I 49, Erw. 9.1 mit generellem Hinweis zum Kriterium der Erforderlichkeit); dadurch entfielen auch die Kosten für die Rückbaubegleitung durch die F. AG gemäss Ziffer 8 der Vollstreckungsanordnung vom 8. Juni 2021. Dem Verwaltungsgericht erschliesst sich nicht, inwiefern die