Wenn gemäss Ziffer 8 ein Abschlussbericht zu erstellen ist, muss es umso mehr zulässig sein, lediglich einen Bericht zur Bodenanalyse vorzulegen, wenn sich eine Sanierung als nicht erforderlich erweist. Entsprechend fallen die Aufwendungen für die Entnahme der Bodenproben, der anschliessenden Laboruntersuchung und der Berichterstattung als notwendige Kosten unter die Vollstreckungsanordnungen vom 8. Juni 2021. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stützen sich die ausgewiesenen Aufwendungen der F. AG auf die erwähnte Vollstreckungsanordnung (Ziffer 6) und wurden vom Gemeinderat nicht pflichtwidrig anerkannt.