Dass bereits das Resultat der Beprobung in einem Bericht festgehalten werden soll, lässt sich Ziffer 6 zwar nicht explizit entnehmen. Die Vorinstanz führt aber zutreffend aus, es sei nachvollziehbar, dass die Definition des Belastungsgrads ebenfalls in der Form eines Berichts erfolgte, zumal die Interpretation der "reinen" Labordaten spezifische Fachkenntnisse erfordere (vgl. Entscheid des BVU vom 3. Februar 2023, Erw. 4.2.3.2). Wenn gemäss Ziffer 8 ein Abschlussbericht zu erstellen ist, muss es umso mehr zulässig sein, lediglich einen Bericht zur Bodenanalyse vorzulegen, wenn sich eine Sanierung als nicht erforderlich erweist.