Gemäss Ziffer 6 der Vollstreckungsanordnung vom 8. Juni 2021 ist das Erdreich vor der Beseitigung durch die F. AG zu beproben und dessen Belastungsgrad durch eine Bodenanalyse zu definieren. Nach Ziffer 8 hat die F. AG den Rückbau bodenkundlich zu begleiten und danach einen Bericht zu erstellen. Dass bereits das Resultat der Beprobung in einem Bericht festgehalten werden soll, lässt sich Ziffer 6 zwar nicht explizit entnehmen.