4.2. Die Kostentragungspflicht aus der Ersatzvornahme ist ausschliesslich öffentlich-rechtlicher Natur, auch wenn die notwendigen Vollstreckungsmassnahmen durch einen Privaten durchgeführt worden sind (vgl. ANDREAS BAUMANN, a. a. O., § 159 N 65). Dem Pflichtigen können nur die effektiven Kosten auferlegt werden. Diese müssen notwendig und verhältnismässig sein; die Kostenauflage darf keine pönalen Elemente enthalten (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; TOBIAS JAAG, in: Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014., § 30 N 34).