Die Vorinstanzen kommen insofern zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Kosten für die Entfernung der Wechselmulden, die Erstellung der Sondagen und die Analyse des Ober- sowie Unterbodens zu tragen hat; und zwar gänzlich unabhängig vom Resultat der Bodenanalyse. -9- Zu prüfen bleibt, ob die Kostenauferlegung von gesamthaft Fr. 11’667.30 in ihrem Umfang notwendig und verhältnismässig ist.