Mit rechtskräftigem Sachentscheid vom 5. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Herstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet. Aufgrund der pflichtwidrigen Unterlassung gilt er als Verursacher der durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten (vgl. § 82 Abs. 1 VRPG). Entsprechend wurde in der (rechtskräftigen) Verfügung vom 8. Juni 2021 (Ziffer 9) ausdrücklich statuiert, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung zu seinen Lasten gehen. Die Vorinstanzen kommen insofern zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Kosten für die Entfernung der Wechselmulden, die Erstellung der Sondagen und die Analyse des Ober- sowie Unterbodens zu tragen hat;