Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 12. September 2018 im Wesentlichen ab, soweit er darauf eintrat (vgl. RRB Nr. 2018-001058). In der Folge lagerte der Beschwerdeführer weiterhin unsachgemäss Hofdünger auf Parzelle Nr. aaa. Am 8. Juni 2021 ordnete der Gemeinderat Q. die Ersatzvornahme an. Mit Entscheid vom 22. September 2021 wies das Verwaltungsgericht die gegen die Vollstreckungsverfügung erhobene Beschwerde ab. Am 11. Januar 2022 vollzog die Gemeinde die Ersatzvornahme und auferlegte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2022 die dadurch entstandenen Kosten.