3.3. Mit Entscheid vom 5. Februar 2018 verpflichtete der Gemeinderat den Beschwerdeführer, den rechtmässigen Zustand auf Parzelle Nr. aaa wiederherzustellen. Im Einzelnen hatte der Beschwerdeführer zwei Wechselmulden zu entfernen und kontaminiertes Erdreich, unter Begleitung eines ausgewiesenen Geologie-Büros, fristgemäss und auf eigene Kosten zu beseitigen. In Ziffer 8 wurde ihm für den Unterlassungsfall die Ersatzvornahme auf seine Kosten angedroht. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 12. September 2018 im Wesentlichen ab, soweit er darauf eintrat (vgl. RRB Nr. 2018-001058).