Zweitens ergeht nach § 80 VRPG die Anordnung über die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung (Vollstreckungsanordnung). Drittens wird die Realvollstreckung oder die Ersatzvornahme durchgeführt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 260 mit Hinweisen).