3. 3.1. Die §§ 80 ff. VRPG legen das Vollstreckungsverfahren von Verwaltungsentscheiden zur Realerfüllung mittels sog. exekutorischer Massnahmen (Ersatzvornahme oder Anwendung unmittelbaren Zwangs) fest. Das Vollstreckungsverfahren besteht aus verschiedenen Verfahrensetappen. In einem ersten Schritt wird die Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung angedroht (§ 81 Abs. 1 VRPG); damit wird dem Pflichtigen die Möglichkeit zur freiwilligen Erfüllung eingeräumt. Zweitens ergeht nach § 80 VRPG die Anordnung über die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung (Vollstreckungsanordnung).