2.3. Der Gemeinderat Q. führte in seiner Beschwerdeantwort aus, über die Zulässigkeit der Ersatzvornahme sei bereits rechtskräftig entschieden. Vorliegend gehe es noch um die Auflage der daraus entstandenen Kosten, welche der Beschwerdeführer zu tragen habe. Dieser habe die ersatzweise vorgenommenen Massnahmen zu verantworten, die aus der unsachgemässen Lagerung von Hofdünger herrührten. Ersatzmassnahmen seien nur insoweit durchgeführt worden, als sie erforderlich gewesen seien.